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AG Köln: Mietkaution muss inkl. Kursgewinne ausgezahlt werden
Der Vermieter muss neben der Kaution auch alle Erträge, die im Laufe der Zeit aus der Kaution erwirtschaftet wurden, an den Mieter auszahlen. So hat es das Amtsgericht Köln in einem jüngst veröffentlichen Urteil entschieden (AG Köln, Urt. v. 19.07.2022, Az. 203 C 199/21).
Was war passiert? Die Eltern der Klägerin mieteten im Jahr 1960 eine Wohnung bei der einer Wohnungsgenossenschaft. Die Kaution sollte laut Mietvertrag 800 DM betragen. Die beklagte Wohnungsgenossenschaft ließ die Kaution treuhänderisch verwalten und in Aktien anlegen. Laut Mietvertrag sollte bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Wahl der Vermieterin entweder der Wert der Aktien oder der Wert der ursprünglichen Kaution ausgezahlt werden.
Im Jahr 2005 zog das Ehepaar in eine andere Wohnung der Beklagten um und schloss einen neuen Mietvertrag, der eine Mietsicherheit in Höhe von 409,03 EUR vorsah. Dabei wurde vereinbart, dass die Kaution aus dem bisherigen Mietverhältniss auf das neue Mietverhältniss übertragen werden solle.
Zwischen den Parteien war vereinbart worden , dass die Vermieterin ab dem Jahr 2005 jährliche Beträge auszahlt, die mit der Miete verrechnet wurden. Insgesamt wurden fast 6.000 EUR ausgezahlt.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2018 forderte die Klägerin nun die Aktien in vollem Unfamg heraus. Dies verweigerte die Beklagte und zahlte stattdessen lediglich 409,03 EUR unter Berufung auf das ursprünglich im Mietvertrag enthaltene Wahlrecht.
Kein Wahlrecht für die Vermieterin
Das AG Köln urteilte nun, dass sich die Vermieterin nicht auf das Wahlrecht berufen könne und die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des gesamten Aktienwertes, insgesamt ca. 100.000 EUR, hat. Durch den neuen Vertragsschluss 2005 sei die bisherige Form und damit die Verwaltung der Aktien beibehalten worden.
Kursgewinne zählen zu den Erträgen
Soweit im damaligen Mietvertrag zugunsten der Vermieterin ein Wahlrecht vereinbart worden war, so sei dieses aufgrund des mittlerweile eingeführten § 551 BGB zur Begrenzung und Anlage der Mietsicherheit unwirksam.
Obwohl die Regelung des § 551 BGB im Jahr 1960 noch nicht existierte, sei die Vorschrift nach Ansicht des AG Köln aufgrund des 2005 neu geschlossenen Mietvertrages anwendbar. Die Parteien haben nach Ansicht des Gerichts zwar einen völlig neuen Mietvertrag geschlossen, aber insbesondere die Übertragung der bestehenden Mietsicherheit und anderer Regelungen vereinbart.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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